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   BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73   

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BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73 (https://dejure.org/1974,1562)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.1974 - VI C 54.73 (https://dejure.org/1974,1562)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 1974 - VI C 54.73 (https://dejure.org/1974,1562)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur Tötung eines Angreifers in einer Notwehrlage - Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge - Vorliegen einer "situationsbedingten" ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 95.70

    Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz (GG) geschützten

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73
    Denn die frühere Rechtsprechung des VII. Senats ist durch spätere Entscheidungen des zwischenzeitlich für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständig gewesenen VIII. Senats (vgl. BVerwGE 39, 269) und des erkennenden Senats (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 -, ebenso Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 33.73 -) modifiziert worden.

    So liegt der vorliegende Fall aber nicht ... Anders als wohl noch der ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [NJW 1963, 1994]) hatte der zwischenzeitlich mit dieser Materie befaßt gewesene VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) entschieden, es sei mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar, wenn er unter bestimmten Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen imstande wäre; etwa dann, wenn er durch Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschließen lassen und dadurch Millionen eigener Landsleute das Leben retten könnte.

    Das ist schon in dem oben zitierten Urteil BVerwGE 39, 269 (272) [BVerwG 27.01.1972 - VIII C 95/70] zutreffend klargestellt worden.

    Das wird insbesondere dann der Fall sein - und auch das ist schon in BVerwGE 39, 269 (272) [BVerwG 27.01.1972 - VIII C 95/70] geklärt worden -, wenn die in einer der erörterten Konfliktsituationen dem Wehrpflichtigen abgeforderte Entscheidung, 'so oder so' zur Vernichtung von Menschenleben beizutragen, sein Gewissen in jedem Fall belastet, er sich bei dieser Wahl aber an sittlich respektablen Kriterien orientiert hat.

    Für die Sonderbehandlung, die die Revision in 'kriegstypischen' Notwehr-(Nothilfe-)fallen fordert, läßt schon BVerwGE 39, 269 keinen Raum.

  • BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73
    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45 ff.) und der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242 und 41, 53 [55]) von einem zutreffenden Begriff der Gewissensentscheidung ausgegangen.

    Die Gültigkeit dieses Rechtsgedankens ist aber wiederum nur ein spezieller Anwendungsfall eines noch allgemeineren Prinzips, das schon in einer der ersten Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Kriegsdienstverweigerung herangezogen worden ist: Nach dem Urteil BVerwGE 7, 242 (247) [BVerwG 03.10.1958 - VII C 235/57] darf für das Vorliegen einer ernsten und verbindlichen Gewissensentscheidung nicht eine Bereitschaft des Wehrpflichtigen gefordert werden, für seine Entscheidung zu 'leiden'.

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73
    Schon nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Anerkennung nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kriegsdienstverweigerer das Recht auf Notwehr gegenüber einem unmittelbaren Angriff bejaht und es dabei für sittlich vertretbar hält, den Angreifer notfalls auch zu töten; hierfür wird angeführt (BVerwGE 37, 69 [71] m.w.N.), daß der Verzicht auf die persönliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen und auf andere Weise nicht abzuwendenden Angriff ein unzumutbares Maß an Selbstentäußerung voraussetzen würde, das dem Angegriffenen weder von der staatlichen Rechtsordnung noch nach sittlichen Maßstäben abverlangt wird.

    Hierauf ist es letztlich zurückzuführen, daß es nach der bereits angeführten Entscheidung BVerwGE 37, 69 der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegensteht, daß der Wehrpflichtige ein Recht auf 'zivile' Notwehr für sich in Anspruch nimmt.

  • BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73

    Begriff der Gewissensentscheidung - Situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73
    Denn die frühere Rechtsprechung des VII. Senats ist durch spätere Entscheidungen des zwischenzeitlich für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständig gewesenen VIII. Senats (vgl. BVerwGE 39, 269) und des erkennenden Senats (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 -, ebenso Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 33.73 -) modifiziert worden.

    Im Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - ist ausgeführt:.

  • BVerwG, 15.05.1963 - VII C 117.61

    Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73
    Die Einfügung "sei es auch lediglich als Reflexhandlung" findet sich nicht in dem vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - (NJW 1963, 1994).

    So liegt der vorliegende Fall aber nicht ... Anders als wohl noch der ursprünglich in Kriegsdienstverweigerungssachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 - [NJW 1963, 1994]) hatte der zwischenzeitlich mit dieser Materie befaßt gewesene VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1972 (BVerwGE 39, 269) entschieden, es sei mit dem Verhalten eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen nicht unvereinbar, wenn er unter bestimmten Umständen an der Bekämpfung eines militärischen Angreifers mit Waffengewalt aktiv teilzunehmen imstande wäre; etwa dann, wenn er durch Weiterleiten eines aufgefangenen feindlichen Funkspruches ein mit Atombomben im Anflug auf Hamburg befindliches feindliches Flugzeug über der offenen See abschließen lassen und dadurch Millionen eigener Landsleute das Leben retten könnte.

  • BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 128.69

    Relevanz eines Mangels an Bereitwilligkeit hinsichtlich eines Dienstes in einem

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73
    Sollte die Rechtsprechung des VIII. Senats dahin zu verstehen sein, daß dies nur für Fälle gelte, in denen von einer Waffenanwendung 'zwischen den Staaten' im kriegsrechtlichen Sinne nicht gesprochen werden könnte (etwa im Fall einer plündernden und tötenden Soldateska, Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 128.69 -), so vermöchte der erkennende Senat ihr nicht beizupflichten.
  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73
    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45 ff.) und der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242 und 41, 53 [55]) von einem zutreffenden Begriff der Gewissensentscheidung ausgegangen.
  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73
    Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45 ff.) und der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 242 und 41, 53 [55]) von einem zutreffenden Begriff der Gewissensentscheidung ausgegangen.
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73

    Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73
    Denn die frühere Rechtsprechung des VII. Senats ist durch spätere Entscheidungen des zwischenzeitlich für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständig gewesenen VIII. Senats (vgl. BVerwGE 39, 269) und des erkennenden Senats (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 -, ebenso Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 33.73 -) modifiziert worden.
  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 93.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73
    Da das Verwaltungsgericht aber bei der einleitenden Darlegung des Wesens der Gewissensentscheidung ausführt, sie sei eine innerlich unbedingt verpflichtende Entscheidung, kraft deren der Wehrpflichtige im Kriege nicht imstande sei, Menschen zu töten, "ohne schweren seelischen Schaden zu nehmen", und sich hierfür zutreffend auf das Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 26) beruft, kann die Würdigung am Schluß des Urteils nur dahin verstanden werden, daß das Verwaltungsgericht das "Zerbrechen" in dem Sinne eines schweren seelischen Schadens versteht.
  • BVerwG, 04.07.1973 - VI C 2.73

    Verstoß gegen Bundesrecht bei mangelndem Anspruch auf Anerkennung als

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 80.73

    Begründetheit einer Verfahrensrevision - Inhaltliche Wiedergabe von nicht

  • BVerwG, 30.11.1973 - VI C 113.73

    Erforderlicher Grad einer Gewissensnot - Bedeutung einer Bereitschaft zum

  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 33.73

    Ausschluss einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bereitschaft des

  • BVerwG, 08.02.1961 - VI C 81.58
  • BVerwG, 10.03.1987 - 6 CB 10.86

    Bestimmung der Voraussetzungen für eine Anerkennung eines Wehrpflichtigen als

    Die allein geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der angefochtenen Entscheidung von den mit der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 54.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 72), vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 80.73 - (Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 30) und vom 13. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 158.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 84) läßt sich nicht feststellen.

    Das Verwaltungsgericht ist nicht deshalb von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 54.73 - (a.a.O.) und vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 80.73 - (a.a.O.) abgewichen, weil es davon ausgegangen ist, die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG setze voraus, er werde "innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden erleiden ..., wenn er gezwungen wäre, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten" (S. 10 d. U.).

    Dem Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 54.73 - (a.a.O.) ist zu entnehmen, daß "innerliches Zerbrechen" im Sinne von Erleiden eines "schweren seelischen Schadens" zu verstehen ist.

  • BVerwG, 03.05.1976 - 6 CB 91.75

    Parteiaussage - Zeugenaussage - Protokollierung - Mündliche Verhandlung -

    Die Frage ist zudem nicht mehr klärungsbedürftig, weil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sie bereits verneint hat (vgl. Urteile vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 115.69 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 37], vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66], vom 29. März 1974 - BVerwG VI C 54.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 72] und vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VI C 158.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 84]) und im übrigen auch die Problematik des Ausrottungskrieges gelöst ist (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG VI C 44.75 -).
  • BVerwG, 22.07.1982 - 6 CB 212.80

    Anerkennungsverfahren bezüglich der Kriegsdienstverweigerung - Möglichkeit des

    Auch von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 54.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 72) und vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - (BVerwGE 44, 313) ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen.
  • BVerwG, 15.01.1981 - 6 CB 61.80

    Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen - Nachweis einer Gewissensentscheidung

    Mit dieser Anforderung an das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hat sich das Verwaltungsgericht auch dann nicht mit dem Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 54.73 - in Widerspruch gesetzt, wenn man seine weitere Bemerkung hinzunimmt, bei dem Kläger sei "keine tiefverwurzelte Gewissensbindung der Art erkennbar gewesen, daß er bei Tötung eines Menschen im Kriege von seinem Schuldgefühl innerlich zerrissen würde".
  • BVerwG, 14.07.1976 - 6 CB 42.76

    Gewissensbelastung eines Wehrpflichtigen beim Töten in konkreter Notlage als

    Die Beschwerde weist dazu mit Recht auf das Urteil vom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 95.70 - (a.a.O.) und im weiteren Zusammenhang auch auf die Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66), vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 - (BVerwGE 44, 313 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68) und vom 29. März 1974 - BVerwG VI C 49.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 70), - BVerwG VI C 39.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 71) und - BVerwG VI C 54.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 72) hin.
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